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Mittwoch, 24. März 2021

Mangels klarer gesetzlicher Grundlage eingestellt.

 In Hinwil wurde nun ein Fall bekannt, indem jemand seine Maske nicht anziehen wollte und verzeigt wurde. Dieser Mensch ging vor Gericht und lag im Recht. Laut diesem Dokument wurde eine Einstellungsverfügung eingeleitet: Mangels klarer gesetzlicher Grundlage eingestellt.

1. Die Strafuntersuchung wird eingestellt.
2. Die Gebühren und Auslagen werden auf die Staatskasse genommen.
3..... siehe Dokument...

Unterzeichnet vom Statthalteramt Hinwil:

Der Krieg wird mit kleinen Schlachten gewonnen!



Donnerstag, 12. November 2020

Alle wissen es und trotzdem machen Alle mit...


Ich habe heute vormittag bei uns im Dorf eine Maske auf dem Boden liegen sehen und daraufhin die 110 gewählt...
Die Maske kann ja kontaminiert sein, also ist sie gefährlich!
Der nette Herr Polizist hat mir dann erklärt, dass dies kein Fall für den Notruf ist und ich doch bitte das Ordnungsamt anrufen soll oder die Maske einfach in den nächsten Papierkorb tun soll...
Aber das geht ja gar nicht! Ich will mich ja auf keinen Fall anstecken!!
Also habe ich beim Ordnungsamt angerufen, aber da heute Sonntag ist, geht da keiner ran.
Meine nächste Station war dann das Gesundheitsamt.
In der Telefonzentrale war die Dame erstmal sprachlos wegen meines Anliegens...
ich wurde weiter verbunden...
Die hatte auch keine Lösung für mein Problem und ich wurde wieder verbunden...
Diesmal mit der Amtsärztin... Die wiederum meinte, ich soll mir einfach ne Maske anziehen, Handschuhe und das Teil entsorgen, es wäre gar nicht gefährlich und ist ja auch kein Sondermüll.
Mein Einwand war, natürlich ist das Sondermüll, es kann ja jemand getragen haben, der infiziert ist, dann infiziere ich mich auch und stecke noch mehr Leute an.
Darauf dann wieder die Amtsärztin : Also, das ist gar nicht gefährlich, ist ja kein ebola und nicht tödlich.
Ich soll mir mal die Statistiken ansehen, daran sterben ganz wenig Leute... ich habe ihr geantwortet, dass ich das fast täglich mache und sehr wohl weiß, dass es nicht gefährlich ist, aber ich wollte mal auf diesen Irrsinn aufmerksam machen.
Und jetzt kam die Hammerantwort: sie wüsste das alles, aber sie sind nur ausführendes Organ, sie kann da gar nichts machen... ich soll doch lieber mal bei Frau Merkel anrufen oder noch besser bei Jens Spahn, der hätte das alles verzapft...
Und die Moral von der Geschichte : alle wissen es und trotzdem machen alle mit...
Wir sind nur von Irren umgeben!!

 

Freitag, 23. Oktober 2020

Wie vorgehen gegen die verschärfte Maskenpflicht im öV?

 Veröffentlicht am 20. August 2020 von Red.

Von Dr. iur Heinz Raschein

Seit kurzem gilt eine verschärfte Maskenpflicht im öV. Es braucht nicht mehr nur besondere Gründe, sondern einen „Nachweis“ dafür (Art. 3a). Die Änderungsgeschichte wurde heimtückisch versteckt, wo sie nach bisheriger Rechtslage im Internet kenntlich gemacht werden müsste. Lange habe ich in der SR und AS - Herleitungsplattform recherchiert (SR=systematische, AS=amtliche Rechtsammlung). Für die Neuerung gibt es keine Begründung. (Hier die undurchsichtige Chronologie der Änderungen)

Ich habe mir heute eine halbe Stunde telefonische Warteschlangen BAG angetan, um keine Auskünfte zu erhalten. Meine Frage war, wem gegenüber bestehen Nachweispflichten und wie lassen sich solche mit dem Persönlichkeitsschutz von Art. 28 ZBG vereinbaren?
Kann der BR jetzt neuerdings einfach das ZGB von 1912 aushebeln?

Vorläufig empfehle ich vor diesem Hintergrund, dieses Schreiben auszudrucken, im öV mitzuführen und als "besondere Gründe“ vorzuweisen unter Berufung auf meine bisher fruchtlosen Recherchen.

Da die Verwaltung nicht hilft, gilt die Gesetzeslage:

1. Art. 28 ZGB (Persönlichkeitsschutz) steht über jeder bundesrätlichen Notverordnung. Bundesgesetze brechen Verordnungen (Lex superior derogat legi inferiori).

2. Die Verordnung sagt nichts darüber aus, wem gegenüber irgendwelche „Nachweispflichten“ bestehen sollen und wer zur Einforderung eines solchen Nachweises berechtigt sein soll (Zugpersonal wohlweislich nicht aufgeführt, weil nicht vereinbar mit dem Personenbeförderungsgesetz).

3. Die Verordnung sagt nichts darüber aus, woraus solche „Nachweispflichten" bestehen sollen. Also genügt der Ausdruck dieses Rechtsgutachtens rechtsstaatlich eindeutig als Nachweis besonderer Gründe. Der Vorweisende hat alles getan, um die verlangten Nachweise im Rahmen der Gesetzeslage (ZGB) zu erbringen.

4. Das Zugpersonal hat keinerlei Rechtsgrundlage, nach Nachweisen zu fragen. Tut es dies trotzdem, macht es sich der Missachtung von Art. 28 ZGB schuldig. Da die bundesrätliche Verordnung diesen Artikel missachtet, ist sie ungültig, nichtig und unbeachtlich. Dieses Personal einschliesslich Sicherheitsfunktionäre hat auch keinerlei gültige Rechtsgrundlage, zum Verlassen des Verkehrsmittels aufzufordern, solange ein Billet vorhanden ist (Personenbeförderungsgesetz). Es kann zivil- und strafrechtlich belangt werden und muss seine Personalien angeben.

5. Der/die Vorweisende macht gestützt auf die untenstehenden Studien medizinische Gründe der Unwirksamkeit, der Schädlichkeit und Gewissensgründe geltend. Das genügt nach der bisherigen Verordnungsfassung, die obendrein wegen Verstosses gegen Art. 28 ZGB nichtig ist.

Rechtsgutachten mit vielen Quellen zu Studien

Dr.iur. Heinz Raschein
Rechtsanwalt und Notar
Sterna 25, 7412 Scharans 081 630 08 05 M: 079 620 40 14
heinz.raschein@spin.ch

Dokumente

Freitag, 16. Oktober 2020

VERTRAULICHE VORINFORMATION DES GESUNDHEITSAMTES GRAUNBÜNDEN

 







































LÖSUNG:

Gesetzeslage zur Maskenpflicht (Schweiz)

1. Art. 28 ZGB Persönlichkeitsschutz steht über jeder bundesrätlichen Notverordnung

Bundesgesetze brechen Verordnungen (Lex superior derogat legi inferiori).
2. Die Verordnung sagt nichts darüber aus, wem gegenüber irgendwelche "Nachweispflichten"
bestehen sollen und wer zur Einforderung eines solchen Nachweises berechtigt sein soll ( Zugpersonal wohlweislich nicht aufgeführt, weil nicht vereinbar mit dem Personenbeförderungsgesetz).
3. Die Verordnung sagt nichts darüber aus, woraus solche "Nachweispflichten" bestehen sollen. Also genügt der Ausdruck dieses Rechtsgutachtens rechtsstaatlich eindeutig als Nachweis besonderer Gründe. Der Vorweisende hat alles getan, um die verlangten Nachweise im Rahmen der Gesetzeslage (ZGB) zu erbringen.
4. Das Personal im Zug oder Laden hat keinerlei Rechtsgrundlagenach Nachweisen zu fragen. Tut es dies trotzdem, macht es sich der Missachtung von Art. 28 ZGB schuldig. Da die bundesrätliche Verordnung diesen Artikel missachtet, ist sie ungültig nichtig und unbeachtlich. Dieses Personal einschliesslich Sicherheitsfunktionäre hat auch keinerlei gültige Rechtsgrundlage, zum Verlassen des Verkehrsmittels aufzufordern, solange ein Billet vorhanden ist (Personenbeförderungsgesetz).
Kann ziviel- und strafrechtlich belangt werden und muss seine Personalien angeben.
5. Der/die Vorweisende macht gestützt auf die untenstehenden Studien medizinische Gründe der Unwirksamkeit der Schädlichkeit und Gewissensgründe geltend. Das genügt nach der bisherigen Verordnungsfassung, die obendrein wegen Verstosses gegen Art. 28 ZGB nichtig ist.

Wir sind ALLE Veranstalter. Jeder für sich und alle miteinander.

Umgang mit der Firma Polizei

1. Du verlangst zuallererst den Dienstausweis, den Personalausweis und die Versicherungsnummer seiner privaten Diensthaftpflichtversicherung vom Polizisten, dieser muss Vor- und Nachname enthalten.
2. Auf alle Fragen antwortest Du freundlich und bestimmt: "Ich beantworte keine Fragen".
Jeder Deiner Aussagen wird geprüft (das braucht Zeit) und gegen Dich verwendet.
3. Auf die Frage "Haben Sie es verstanden", antwortest Du freundlich und bestimmt:
"Ich habe Sie gehört, aber nicht verstanden." (Damit unterwirfst (understand) Du dich nicht)
4. Zeige niemals Deinen Personalausweis oder Pass. Den lässt Du am besten zuhause.
5. Wenn Du nach der Identifikation gefragt wirst: Sie dürfen Dich nicht identifizieren und Du tust es auch nicht. Denn damit entrechtest Du Dich. Du bist weder flach, noch vergilbt, noch aus Plastik oder Karton. Du bist nicht ein Bild und nicht eine Sache!
6. Gib nie Deinen Ausweis (wenn überhaupt) im besten Fall dürfen sie ihn sehen.
7. Frage: "Wo haben Sie den Auftrag?" Den müssen sie zeigen. Jeder der etwas behauptet ist nachweispflichtig.
8. Frage: "Sind Sie im Dienst?" Haben Sie die Verfügungsgewalt?" und falls sie das behaupten: Lass sie das nachweisen.
Jeder der etwas behauptet ist nachweispflichtig.

Hinweise:


  • Polizei ist die Exekutive - sie haben also keine Entscheidungsgewalt
  • Die Polizisten stehen in der unlimitierten privaten Haftung



(Hier das Dokument zum Ausdruck:)













































Freitag, 4. September 2020

Netzfund: Bundesrat, Masken und Pressekonferenzen



Wdchur auf Telegram: https://t.me/s/wdchurschweiz Der schweizer Bundesrat trichterte uns monatelang ein: Masken helfen nicht. Warum werden soviel Masken produziert die niemand will? Bilde eine Nachfrage nach dem Produkt: Es werden in immer mehr Orten und Kantonen Masken zur Pflicht. Und somit verdient jemand kräftig an der „Krise“