Sonntag, 16. Mai 2021

IMPFZWANG? ANFRAGE - BESUCHSREGELUNG ZÜRCHER REHA-ZENTREN

 ANFRAGE - BESUCHSREGELUNG ZÜRCHER REHA-ZENTREN (ob sie ihrer Prahlerei „führend“ genügen, sei meinen Leserinnen und Lesern überlassen)

Wie kurz telefonisch besprochen, sende ich Ihnen nachstehend einen möglichen Text, mit dem Reha-Angehörige auf die mir zugesandte "Besuchsregelung" antworten können. Die Adressen sind zu finden auf
www.zhreha.ch .

Sehr geehrte Damen und Herren

Sie haben eine undatierte und von den Verantwortlichen nicht unterzeichnete "Besuchsregelung" ins Netz gestellt. Als Angehörige(r) eines Ihrer Insassen teile ich Ihnen hiezu folgendes mit:

1 Nicht unterzeichnete Regelungen sind in der Schweiz ungültig, unwirksam und unbeachtlich. Das Fehlen einer Unterschrift bedeutet nämlich, dass niemand bereit ist, irgendwelche Verantwortung zu übernehmen. Damit eine Anordung wirksam wird, braucht es nicht nur rechtsverbindliche Unterschriften, sondern auch einen gültigen Handelsregisterauszug darüber, dass die unterzeichnenden Personen auch unterschriftsberechtigt sind.

2 Die Zulassung auf geimpfte Besucher zu beschränken ist ganz eindeutig menschenrechtswidrig, denn ein Impfentscheid ist ein höchstpersönliches Recht und steht damit unter dem Schutz unantastbarer Menschenrechte. Genau dasselbe gilt für den Besuchszugang zu Angehörigen.
 
Diese Anordnung wäre also selbst dann nichtig, wenn sie formrichtig gemäss Ziff. 1 hievor erfolgt wäre. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass Ihnen keinerlei Befugnis zusteht, die Vorlage eines Impfnachweises als Zulassungsvoraussetzung festzusetzen.

3 Eine Beschränkung von Besuchszeit und Besucheranzahl unabhängig von dem besuchten Patienten (der besuchten Patientin)  ist offensichtlich unsinnig und im Einzelfall begründungsbedürftig. Fehlt eine solche Begründung, ist die Beschränkung unwirksam.

4 Es fällt in Ihre Managementaufgabe, Wartezeiten bei den besuchsinteressierten Angehörigen zu vermeiden. Sie dürfen keine willkürlichen Besucherbeschränkungen (Kontingente) erlassen.

5 Über die bisherige Datenerhebung der Angehörigen hinaus dürfen Sie keine zusätzlichen Angaben verlangen.

6  Eine generelle und nicht präzisierte "Weisungsbefugnis" seitens des "Personals" kann nicht hingenommen werden.

7 Ich verbitte mir mit allem mir zur Verfügung stehenden Nachdruck Ratschläge zum Umgang mit meinen Mitmenschen, seien sie nun geimpft oder nicht geimpft.

Die damit restlos zerpflückte Publikation ist eine Frechheit und eine unerträgliche intellektuelle Zumutung. Der eleganteste Rückzug davon besteht darin, den zugrundeliegenden Irrtum einzusehen und sie zurückzuziehen.

Sollte der Zugang entgegen Kenntnis dieser Rechtslage gewaltsam verweigert werden, müssen Beweise für eine Nötigungsanzeige gesichert werden: Unterschrift unter die Erklärung, Namens- und Adressnennung der gewaltsam handelnden Personen. Strafrechtlich kommt eine Nötigungsanzeige in Betracht, privatrechtlich eine Zulassungsklage über einen im Register eingetragenen Anwalt vor Ort.

Zürcher Reha Zentren:

https://zhreha.ch/blog/covid/


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