Freitag, 23. Oktober 2020

Wie vorgehen gegen die verschärfte Maskenpflicht im öV?

 Veröffentlicht am 20. August 2020 von Red.

Von Dr. iur Heinz Raschein

Seit kurzem gilt eine verschärfte Maskenpflicht im öV. Es braucht nicht mehr nur besondere Gründe, sondern einen „Nachweis“ dafür (Art. 3a). Die Änderungsgeschichte wurde heimtückisch versteckt, wo sie nach bisheriger Rechtslage im Internet kenntlich gemacht werden müsste. Lange habe ich in der SR und AS - Herleitungsplattform recherchiert (SR=systematische, AS=amtliche Rechtsammlung). Für die Neuerung gibt es keine Begründung. (Hier die undurchsichtige Chronologie der Änderungen)

Ich habe mir heute eine halbe Stunde telefonische Warteschlangen BAG angetan, um keine Auskünfte zu erhalten. Meine Frage war, wem gegenüber bestehen Nachweispflichten und wie lassen sich solche mit dem Persönlichkeitsschutz von Art. 28 ZBG vereinbaren?
Kann der BR jetzt neuerdings einfach das ZGB von 1912 aushebeln?

Vorläufig empfehle ich vor diesem Hintergrund, dieses Schreiben auszudrucken, im öV mitzuführen und als "besondere Gründe“ vorzuweisen unter Berufung auf meine bisher fruchtlosen Recherchen.

Da die Verwaltung nicht hilft, gilt die Gesetzeslage:

1. Art. 28 ZGB (Persönlichkeitsschutz) steht über jeder bundesrätlichen Notverordnung. Bundesgesetze brechen Verordnungen (Lex superior derogat legi inferiori).

2. Die Verordnung sagt nichts darüber aus, wem gegenüber irgendwelche „Nachweispflichten“ bestehen sollen und wer zur Einforderung eines solchen Nachweises berechtigt sein soll (Zugpersonal wohlweislich nicht aufgeführt, weil nicht vereinbar mit dem Personenbeförderungsgesetz).

3. Die Verordnung sagt nichts darüber aus, woraus solche „Nachweispflichten" bestehen sollen. Also genügt der Ausdruck dieses Rechtsgutachtens rechtsstaatlich eindeutig als Nachweis besonderer Gründe. Der Vorweisende hat alles getan, um die verlangten Nachweise im Rahmen der Gesetzeslage (ZGB) zu erbringen.

4. Das Zugpersonal hat keinerlei Rechtsgrundlage, nach Nachweisen zu fragen. Tut es dies trotzdem, macht es sich der Missachtung von Art. 28 ZGB schuldig. Da die bundesrätliche Verordnung diesen Artikel missachtet, ist sie ungültig, nichtig und unbeachtlich. Dieses Personal einschliesslich Sicherheitsfunktionäre hat auch keinerlei gültige Rechtsgrundlage, zum Verlassen des Verkehrsmittels aufzufordern, solange ein Billet vorhanden ist (Personenbeförderungsgesetz). Es kann zivil- und strafrechtlich belangt werden und muss seine Personalien angeben.

5. Der/die Vorweisende macht gestützt auf die untenstehenden Studien medizinische Gründe der Unwirksamkeit, der Schädlichkeit und Gewissensgründe geltend. Das genügt nach der bisherigen Verordnungsfassung, die obendrein wegen Verstosses gegen Art. 28 ZGB nichtig ist.

Rechtsgutachten mit vielen Quellen zu Studien

Dr.iur. Heinz Raschein
Rechtsanwalt und Notar
Sterna 25, 7412 Scharans 081 630 08 05 M: 079 620 40 14
heinz.raschein@spin.ch

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